# Anlage BMMAusbV — (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Biologiemodellmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1554 - 1558)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
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1	Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)	a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenc)Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienend)Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellene)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und wartenf)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen	8	
2	Herstellen von Handgussteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwendenc)Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfend)Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellene)Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimierenf)Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmeng)Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenh)Formen pflegen, warten und instand setzen	14	
i)Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen		8
3	Bearbeiten von einteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)	a)Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfenb)Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschierenc)Modellstrukturen nacharbeitend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwendene)Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glättenf)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalteng)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen	22	
4	Bearbeiten von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)	a)Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfenb)Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschierenc)Modellstrukturen nacharbeitend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwendene)Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählenf)Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln		13
5	Montieren von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)	a)thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügenb)Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbindenc)Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glättend)Bewegungsmechanismen prüfene)Modellteile zu Modellen zusammenbauenf)Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhaltenh)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen		13
6	Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)	a)Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfenb)Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählenc)Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwendene)Oberflächen vorbehandelnf)Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstelleng)einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalenh)Modelle nummerieren und beschrifteni)Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführenj)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen	26	
k)Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigenl)Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfenm)Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnenn)Auftragstechniken unterscheiden und auswähleno)Lacke modellspezifisch auswählenp)mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestaltenq)Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringenr)Modelle und Modellteile versiegelns)Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen		26
7	Reparieren von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)	a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentierenc)Reinigungsarbeiten durchführend)Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassene)Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentierenf)Arbeitsergebnisse prüfen		8
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen	
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären	
		c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben	
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen	während der gesamten Ausbildung
4	Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)	a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)anatomische, botanische und zoologische Modelle unterscheidenc)Modelle und Modellteile nach Materialien und Funktionen unterscheidend)Informationen beschaffen und auswertene)Werk- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellenf)betriebliche Informations- und Kommunikationsabläufe nutzeng)Muster anwenden und Skizzen anfertigenh)Arbeitsschritte, insbesondere auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen, festlegen	6	
i)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestaltenj)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwendenk)Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsbereiche sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenl)Zeitaufwand abschätzenm)Fertigungsverfahren unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Produktqualität auswählen und festlegen		4
6	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)	a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführenc)produktbezogene Daten dokumentierend)Bedeutung von Fort- und Weiterbildung erkennen	2	
e)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden		6
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Zitiervorschlag: Anlage BMMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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