# § 4 BMMAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Biologiemodellmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,

- 2. Herstellen von Handgussteilen,

- 3. Bearbeiten von einteiligen Modellen,

- 4. Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,

- 5. Montieren von mehrteiligen Modellen,

- 6. Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und

- 7. Reparieren von Modellen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und

- 6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 BMMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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