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# § 14 BMMAusbV — Prüfungsbereich Planung und Fertigung

Biologiemodellmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,

- 2. anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,

- 3. Zeichnungen von Modellen anzufertigen,

- 4. Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,

- 5. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,

- 6. Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,

- 7. Rohlinge zu retuschieren,

- 8. Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,

- 9. Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und

- 10. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 14 BMMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BMMAusbV/14

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