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§ 1 BMJVVertrAnO 2026 — Anwendungsbereich

BMJV-Vertretungsanordnung

Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Anordnung gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bei allen rechtserheblichen Handlungen, insbesondere bei Rechtsgeschäften, in Verfahren vor Gerichten und Schiedsgerichten und in Verwaltungsverfahren.