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§ 4 BMI-ArbSchGAnwV — Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.

(2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.