nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 46 BMG — Gruppenauskunft

Bundesmeldegesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

- 1. Geburtsdatum,

- 2. Geschlecht,

- 3. derzeitige Staatsangehörigkeit,

- 4. derzeitige Anschriften,

- 5. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

- 6. Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.

(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

- 1. Familienname,

- 2. Vornamen,

- 3. Doktorgrad,

- 4. Alter,

- 5. Geschlecht,

- 6. Staatsangehörigkeiten,

- 7. derzeitige Anschriften und

- 8. gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.

---

Zitiervorschlag: § 46 BMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/46

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
