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# § 42 BMG — Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Bundesmeldegesetz  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:

- 1. Familienname,

- 2. frühere Namen,

- 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

- 4. Doktorgrad,

- 5. Ordensname, Künstlername,

- 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

- 7. zum gesetzlichen Vertreter

  - a) Familienname,

  - b) Vornamen,

  - c) Doktorgrad,

  - d) Anschrift,

  - e) Geburtsdatum,

  - f) Geschlecht,

  - g) Sterbedatum sowie

  - h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

- 8. Geschlecht,

- 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

- 10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

- 11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

- 12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

- 13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

- 14. Zahl der minderjährigen Kinder,

- 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

- 16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

- 1. Familiennamen,

- 2. frühere Namen,

- 3. Vornamen,

- 4. Geburtsdatum und Geburtsort,

- 5. Geschlecht,

- 6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

- 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,

- 8. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

- 9. Sterbedatum.

(3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.

(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(5) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.

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Zitiervorschlag: § 42 BMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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