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# § 1 BMFWidVertrAnO 2019 — Erlass von Widerspruchsbescheiden

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen  
Stand: 24.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

- 1. der Generalzolldirektion,

- 2. dem Bundeszentralamt für Steuern,

- 3. dem Informationstechnikzentrum Bund und

- 4. dem Bundesverwaltungsamt.

(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

- 1. der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,

- 2. den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 1 BMFWidVertrAnO 2019

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BMFWidVertrAnO%202019/1

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