# § 2 BMFWidVertrAnO 2017 — Vertretung bei Klagen

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.11.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.

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Zitiervorschlag: § 2 BMFWidVertrAnO 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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