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§ 4 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Stand: 18.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Bundesamt wird die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes übertragen.