# § 3 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben  
Stand: 18.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Bundesamt werden übertragen:

- 1. die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

- 2. die Zuständigkeit für die Bestimmung der Auswahlkommissionen (§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

- 3. die Zuständigkeit, vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens bekanntzugeben, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden (§ 36 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

- 4. die Zuständigkeit für die Bestimmung von Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

- 5. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission (§ 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

- 6. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte (§ 46 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung).

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Zitiervorschlag: § 3 BMFSFJBAFzAZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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