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§ 5 BMFBDGAnO 2024 — Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Stand: 04.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.