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# § 2 BMELWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

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Zitiervorschlag: § 2 BMELWidVertrAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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