nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage BMELBGebV — (zu § 2 Absatz 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Besondere Gebührenverordnung BMLEH  
Historische Fassung: Stand 08.12.2021 bis 19.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2878 - 2903)

InhaltsübersichtAbschnitt 1Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)Abschnitt 2Fleischgesetz (FlG)Abschnitt 3Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014Abschnitt 4Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848Abschnitt 5Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002Abschnitt 6Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009Abschnitt 7Diätverordnung (DiätV)Abschnitt 8Gentechnikgesetz (GenTG)Abschnitt 9Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)Abschnitt 10Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009Abschnitt 11Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)Abschnitt 12Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456Abschnitt 13Verordnung (EG) Nr. 396/2005Abschnitt 14Arzneimittelgesetz (AMG)Abschnitt 15Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)Abschnitt 16Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)Abschnitt 17Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-GesetzAbschnitt 1Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV	1 100 bis 1 700
2	Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV	2 200 bis 11 000
3	Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV	
3.1	Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit)	3 700
3.2	Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit)	720
3.3	zuzüglich je angefangenem Prüfungstag	290 bis 1 100
```

Abschnitt 2Fleischgesetz (FlG)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG	290
2	Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG	
2.1	Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung	290 bis 630
2.2	zuzüglich je angefangenem Prüfungstag	810
3	Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG	140
4	Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 3 FlG	74
```

Abschnitt 3Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV	800
2	Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch)	220
3	Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch)	300
4	Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Verbindung mit –Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei nicht geringfügigen Änderungen oder–Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5, Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei geringfügigen Änderungen oder–Artikel 53 Absatz 1, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei vorübergehenden Änderungen	210
5	Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung mit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV	130
```

Abschnitt 4Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625	
1.1	Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle	2 200 bis 14 400
1.2	Änderung oder Verlängerung der Zulassung	74 bis 7 200
1.3	Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs	32 bis 640
2	Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848	
2.1	Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs	73 bis 700
2.2	Änderung oder Verlängerung der Genehmigung	36 bis 360
```

Abschnitt 5Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG	17
2	Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008	18
3	Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241	nach Zeitaufwand
4	Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003	nach Zeitaufwand
5	Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009	nach Zeitaufwand
6	Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009	nach Zeitaufwand
7	Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241	nach Zeitaufwand
8	Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403	nach Zeitaufwand
9	Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz gemäß § 14 Absatz 5 SeefiV	nach Zeitaufwand
10	Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für a)die Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem,b)das elektronische Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten oderc)das elektronische Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Umlande- und Anlandeerklärung	nach Zeitaufwand
11	Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009	nach Zeitaufwand
12	Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei.	
13	Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei.	
```

Abschnitt 6Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Artikel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007	nach Zeitaufwand
2	Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009	nach Zeitaufwand
3	Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße	nach Zeitaufwand
4	Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße	nach Zeitaufwand
```

Abschnitt 7Diätverordnung (DiätV)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen Anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV	
1.1	Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 DiätV	1 000
1.2	Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 DiätV	150 bis 1 000
2	Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungsanzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV	bis zur Hälfte der in Nummer 1 für die jeweilige Leistung vorgesehenen Gebühr
```

Abschnitt 8Gentechnikgesetz (GenTG)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTG	
1.1	Prüfung und Genehmigung des Antrags	6 400 bis 25 800
1.2	Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden	nach Zeitaufwand
1.3	Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind	nach Zeitaufwand
2	Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG	
2.1	Prüfung und Genehmigung des Antrags	16 700 bis 61 900
2.2	Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind	nach Zeitaufwand
3	Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG	bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2
4	Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 GenTG	bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2
5	Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG	
5.1	Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids	4 900 bis 17 400
5.2	Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden	nach Zeitaufwand
5.3	Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind	nach Zeitaufwand
6	Nicht einfache schriftliche Auskunft	nach Zeitaufwand
7	Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben.	
8	Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit.	
```

Abschnitt 9Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB	630 bis 15 800
2	Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB	610 bis 4 700
3	Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB	610 bis 6 000
4	Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB	570 bis 4 800
```

Abschnitt 10Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009Unterabschnitt 1:Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist	
1.1	Erstmalige Zulassung	
1.1.1	Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird	53 900 bis 230 000
1.1.2	Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	24 000 bis 106 000
1.2	Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	
1.2.1	Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird	42 000 bis 154 000
1.2.2	Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	19 200 bis 72 400
2	Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist	
2.1	Erstmalige Zulassung	
2.1.1	Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird	39 800 bis 130 000
2.1.2	Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	19 500 bis 63 600
2.2	Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	
2.2.1	Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird	17 800 bis 50 700
2.2.2	Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	8 500 bis 24 200
3	Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist	
3.1	Erstmalige Zulassung	
3.1.1	Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird	58 100 bis 247 000
3.1.2	Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	26 400 bis 115 000
4	Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist	
4.1	Erstmalige Zulassung	
4.1.1	Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird	40 600 bis 133 000
4.1.2	Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	19 400 bis 63 000
5	Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	10 300 bis 70 600
6	Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	
6.1	Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	180 bis 4 300
6.2	Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG	880 bis 2 100
6.3	Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung	230 bis 730
6.4	Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung	
6.4.1	Im Antragsverfahren	1 600 bis 9 900
6.4.2	Im Anzeigeverfahren	370 bis 1 200
6.5	Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs	320 bis 10 200
6.6	Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen	6 600 bis 51 800
6.7	Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung	400 bis 1 400
6.8	Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	470 bis 2 000
7	Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	
7.1	Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	3 200 bis 16 000
7.2	Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	
7.2.1	Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist	3 000 bis 20 100
7.2.2	Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist	2 600 bis 14 100
7.2.3	Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist	2 800 bis 17 500
7.2.4	Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist	2 500 bis 11 500
8	Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind	
8.1	Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005	1 600 bis 6 100
8.2	Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	nach Zeitaufwand
8.3	Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist	3 800 bis 21 400
8.4	Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	nach Zeitaufwand
8.5	Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	1 400 bis 10 600
8.6	Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	nach Zeitaufwand
8.7	Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG	4 600 bis 9 900
8.8	Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG	1 900 bis 15 600
9	Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren	
9.1	Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	190 bis 910
9.2	Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG	240 bis 2 700
9.3	Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG	200 bis 530
9.4	Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	510 bis 8 000
9.5	Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerechnet werden.	29 bis 600
9.6	Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG	nach Zeitaufwand
9.7	Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG	880 bis 8 200
9.8	Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG	10 200 bis 23 500
9.9	Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG	7 700 bis 27 900
9.10	Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	1 400 bis 10 000
10	Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen	
10.1	Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	227 000 bis 606 000
10.2	Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	133 000 bis 309 000
10.3	Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	216 000 bis 616 000
10.4	Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	44 400 bis 178 000
10.5	Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	227 000 bis 556 000
10.6	Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	227 000 bis 556 000
10.7	Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten	65 000 bis 106 000
11	Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist	
11.1	Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	122 000 bis 353 000
11.2	Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	122 000 bis 353 000
11.3	Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	101 000 bis 290 000
11.4	Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	101 000 bis 290 000
12	Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren	
12.1	Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	1 800 bis 5 300
12.2	Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009	560 bis 119 000
13	Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG	
13.1	Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG	1 500 bis 6 200
13.2	Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt	100 bis 9 200
13.3	Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes	100 bis 6 500
13.4	Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung	1 800 bis 3 500
13.5	Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG	1 300
13.6	Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG	3 900
13.7	Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG	2 200
14	Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:	
14.1	Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln	
14.1.1	Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen	
14.1.2	Aufwendungen für die Entseuchung von Böden	
14.1.3	Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten	
14.1.4	Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen	
14.1.5	Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden	
14.1.6	Aufwendungen für Verbrauchsmaterial	
14.1.7	Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben	
14.2	Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für	
14.2.1	Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat	
14.2.2	Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen	
14.2.3	Aufwendungen für Verbrauchsmaterial	
14.3	Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten	
14.3.1	Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden	
14.3.2	Aufwendungen für Betriebsstoffe	
14.3.3	Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen	
14.3.4	Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen	
14.3.5	Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit	
15	Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. (2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1.für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,2.zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,3.für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um a)eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen,b)wertvolle Pflanzenbestände zu erhaltenoder4.ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 2 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.
```

Unterabschnitt 2Gebühren des Julius Kühn-Instituts

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG	
1.1	Allgemeine Bearbeitung des Antrags	97 bis 350
1.2	Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung)	2 300 bis 18 600
1.3	Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen)	2 600 bis 27 800
1.4	Rückentragbare Motorgeräte	1 300 bis 8 600
1.5	Tragbare Nebelgeräte	1 100 bis 5 900
1.6	Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer)	900 bis 4 900
1.7	Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel	1 000 bis 4 700
1.8	Beizgeräte für Saatgut	2 600 bis 18 600
1.9	Spritzgeräte für Luftfahrzeuge	2 300 bis 21 600
1.10	Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge	2 600 bis 29 300
1.11	Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämpfung)	900 bis 18 300
2	Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG	
2.1	Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen)	2 400 bis 9 800
2.2	Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze	1 500 bis 6 000
2.3	Schläuche	480 bis 2 300
2.4	Pumpen	590 bis 3 200
2.5	Andere Geräteteile	420 bis 5 500
3	Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG	270 bis 10 200
4	Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG	210 bis 10 200
5	Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG	210 bis 2 700
6	Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG	690 bis 17 700
7	Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG	100 bis 300
8	Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG	340 bis 1 000
9	Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG	340 bis 1 000
10	Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG	340 bis 4 700
11	Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3 PflSchG	59 bis 620
12	Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG	
12.1	Allgemeine Bearbeitung des Antrags	59 bis 400
12.2	Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.1	1 200 bis 7 200
12.3	Bewertung und Listung	190 bis 680
13	Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei.	
```

Abschnitt 11Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG	
1.1	Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG	8 500 bis 11 200
1.2	Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG	530 bis 9 500
1.3	Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG	550 bis 9 500
2	Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG	
2.1	Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG	2 300 bis 4 800
2.2	Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG	610 bis 4 000
2.3	Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG	530 bis 4 500
2.4	Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG	550 bis 4 300
```

Abschnitt 12Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456	680 bis 7 800
```

Abschnitt 13Verordnung (EG) Nr. 396/2005

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005	
1.1	Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht genehmigt ist	6 200 bis 45 000
1.2	Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rückstandsdefinition zu überprüfen ist	3 300 bis 23 000
1.3	Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind	2 800 bis 25 000
1.4	Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005	4 300 bis 38 000
2	Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005	
2.1	Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist	7 400 bis 54 200
2.2	Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist	1 100 bis 5 600
3	Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach der Nummer 1 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1.für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,2.zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,3.für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um a)eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder
	b)wertvolle Pflanzenbestände zu erhaltenoder4.ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.
```

Abschnitt 14Arzneimittelgesetz (AMG)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Bewertung von Berichten nach § 63h Absatz 5 AMG und Überprüfungen nach § 62 Absatz 6 und § 63h Absatz 6 AMG in Verbindung mit § 62 Absatz 6 AMG	
1.1	Berichtsbewertung im nationalen Verfahren	
1.1.1	innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland	1 200
1.1.2	später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland	680
1.2	Berichtsbewertung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) oder im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Absatz 3 AMG	
1.2.1	mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)	
1.2.1.1	innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland	4 000
1.2.1.2	später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland	1 200
1.2.2	mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)	
1.2.2.1	innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland	1 200
1.2.2.2	später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland	680
1.3	Werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach den Gebührennummern 1.1 und 1.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach den Gebührennummern 1.1 oder 1.2 nur einmal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert sich die Gebühr auf	350
1.4	Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 62 Absatz 6 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand	920 bis 22 500
2	Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 14 AMG	280
3	Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Absatz 2 Satz 2 AMG	
3.1	für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht der Einstufung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 entspricht	4 300
3.2	für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der der Einstufung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 entspricht	1 800
```

Abschnitt 15Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)Unterabschnitt 1Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV	
1.1	bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand	3 000
1.2	bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen	4 500
2	Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 TierImpfStV	470
3	Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierImpfStV	
3.1	bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand	100 bis 500
3.2	bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen	500 bis 1 000
4	Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierImpfStV	
4.1	Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand	470
4.2	Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen	700
5	Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierImpfStV	470
6	Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG	190
7	Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG	
7.1	Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest	
7.1.1	gegen ein Virus	
7.1.1.1	eine Probe	190
7.1.1.2	jede weitere Probe	65
7.1.1.3	jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung	20
7.1.2	gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.1.1	20
7.1.3	Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2	90
7.2	Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System	
7.2.1	gegen ein Antigen	
7.2.1.1	eine Probe	160
7.2.1.2	jede weitere Probe	40
7.2.1.3	jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung	20
7.2.2	gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2	20
7.3	Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest	
7.3.1	eine Probe	180
7.3.2	jede weitere Probe	35
7.4	Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren	
7.4.1	eine Probe	120
7.4.2	jede weitere Probe	30
7.5	Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest	
7.5.1	gegen ein Antigen	
7.5.1.1	eine Probe	140
7.5.1.2	jede weitere Probe	25
7.5.2	gegen jedes weitere Antigen	
7.5.2.1	eine Probe	45
7.5.2.2	jede weitere Probe	25
7.6	Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion	
7.6.1	eine Probe	200
7.6.2	jede weitere Probe	80
7.7	Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination	
7.7.1	eine Probe	140
7.7.2	jede weitere Probe	80
7.8	Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test	
7.8.1	eine Probe	140
7.8.2	jede weitere Probe	80
7.9	Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen	180
7.10	Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge	340
7.11	Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure	
7.11.1	eine Probe	210
7.11.2	jede weitere Probe	100
7.12	Nukleinsäurecharakterisierung	270
8	Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tierseuchenerregers zur Verfügung steht.
```

Unterabschnitt 2Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
1	Nationale Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels nach § 23 TierImpfStV	
1.1	Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels	6 000 bis 20 000
1.2	Zulassung eines parallel importierten immunologischen Tierarzneimittels	1 500
1.3	Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung	1 500 bis 5 000
2	Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) nach § 24 Absatz 2 TierImpfStV in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG	
2.1	für die Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist	1 500 bis 12 000
2.2	wenn Deutschland RMS ist und das Verfahren für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat betreut (Repeat Use Verfahren)	500 bis 7 000
2.3	wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist und die Zulassung auf der Grundlage des Beurteilungsberichts eines anderen Mitgliedstaates ergeht	1 500 bis 13 000
2.4	Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung	
2.4.1	Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist	1 500 bis 6 000
2.4.2	Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist	500 bis 3 000
3	Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren (DCP) nach § 24 Absatz 3 TierImpfStV in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG	
3.1	für die Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist	10 000 bis 40 000
3.2	wenn Deutschland RMS ist und das Verfahren für zusätzliche Mitgliedstaaten betreut (Repeat Use Verfahren)	500 bis 7 000
3.3	wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist	5 000 bis 18 000
3.4	Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung	
3.4.1	Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist	1 500 bis 6 000
3.4.2	Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist	500 bis 3 000
4	Maßnahmen bei Gefahr in Verzug nach § 11 Absatz 4 TierGesG	
4.1	Vorläufige Zulassung eines immunbiologischen Tierarzneimittels	4 500 bis 15 000
4.2	Endgültige Zulassung desselben Tierarzneimittels nach Erteilung einer vorläufigen Zulassung	nach Bearbeitungsaufwand, jedoch nicht höher als die in Nummer 1.1 vorgesehene Gebühr
5	Verlängerung der Zulassung eines immunologische Tierarzneimittels nach § 26 Absatz 1 TierImpfStV oder im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung	
5.1	Verlängerung bei einem nur in Deutschland zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels	1 900
5.2	Verlängerung im MRP oder DCP wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat ist	3 100
5.3	Verlängerung im MRP oder DCP wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist	1 800
5.4	wenn Deutschland im MRP oder DCP als Referenzmitgliedstaat ein Verlängerungsverfahren für zusätzliche Mitgliedsstaaten betreut und keine nationale Verlängerung mehr erforderlich ist	1 500 bis 3 000
5.5	Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis vom Erlöschen der Zulassung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach § 25 Absatz 1 Satz 3 TierImpfStV	100
6	Bearbeitung von Anzeigen zur Änderung einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008	
6.1	bei einer größeren Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ II-Änderung –,	
6.1.1	wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist	2 200
6.1.2	wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat ist	4 000
6.1.3	wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist	1 800
6.2	bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ IB Änderung –	
6.2.1	wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist	800
6.2.2	bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat ist	1 300
6.2.3	bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist	700
6.3	bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ IA Änderung –,	
6.3.1	wenn das immunologische Tierarzneimittel nur Deutschland zugelassen ist	360
6.3.2	bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist	490
6.3.3	bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist	430
6.4	bei einer Erweiterung der Zulassung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008	
6.4.1	wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist	1 500 bis 5 000
6.4.2	bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist	4 500 bis 8 000
6.4.3	bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist	1 000 bis 4 000
6.5	Wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach den Nummern 6.1 bis 6.4 gleichzeitig beantragt oder mitgeteilt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht	
6.5.1	für diejenige Änderung, für die nach den Nummern 6.1 bis 6.4 die höchste Gebühr vorgesehen ist	die in Nummer 6.1 bis 6.4 vorgesehene Gebühr
6.5.2	für jede weitere Änderung	ein Viertel bis drei Viertel der jeweils in Nummer 6.1 bis 6.4 vorgesehenen Gebühr
6.6	Wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beantragt oder mitgeteilt werden	
6.6.1	für diejenige Änderung, für die nach den Nummern 6.1 bis 6.3 die höchste Gebühr vorgesehen ist	die in Nummer 6.1 bis 6.3 vorgesehene Gebühr
6.6.2	für jede weitere Änderung	ein Viertel bis drei Viertel der jeweils in Nummer 6.1 bis 6.3 vorgesehenen Gebühr
6.7	Wenn eine Änderung nach den Nummern 6.1 bis 6.4 eine Änderung der Zulassung in Bezug auf die Kennzeichnung oder die Packungsbeilage nach sich zieht, wird für diese Änderung keine Gebühr erhoben.	
6.8	Wenn die Übertragung einer Zulassung mitgeteilt wird	100
6.8.1	für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, soweit sie gleichzeitig beantragt wurde	50
7	Ausnahmegenehmigung (sog. Feldversuchsgenehmigungen) nach § 11 Absatz 5 TierGesG	
7.1	nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 TierGesG	500 bis 2 000
7.2	nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 TierGesG	500 bis 2 000
7.3	Wenn der Antragsteller für denselben Versuch nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 und 2 TierGesG die Einbeziehung weiterer Betriebe beantragt, pro Antrag	250
7.4	Wenn der Antragsteller für denselben Versuch nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 und 2 TierGesG die Verwendung einer weiteren Charge des zu prüfenden immunologischen Tierarzneimittels beantragt, je Charge	230
7.4.1	Bei Verwendung bereits durch das PEI freigegebener Chargen, je Charge	50
8	Bearbeitung eines regelmäßigen, aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit des immunologischen Tierarzneimittels (PSUR) nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 TierImpfStV	
8.1	wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist	850
8.2	bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat ist	2 200
8.3	bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist	1 200
9	Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen von immunologischen Tierarzneimitteln nach § 24 Absatz 11 TierGesG (Pharmakovigilanzinspektionen)	2 500 bis 20 000
10	Bearbeitung von Auflagen	
10.1	nachträgliche Anordnung oder Änderung einer Auflage nach § 23 Absatz 4 Satz 3 TierImpfStV	1 000 bis 15 000
10.2	Überprüfung der Erfüllung einer im Rahmen eines durchgeführten Zulassungs- oder Änderungsverfahrens oder nachträglich angeordneten Auflage	1 000 bis 15 000
11	Staatliche Chargenfreigabe nach § 32 TierImpfStV	
11.1	aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen (dokumentenbasierte Prüfung)	
11.1.1	für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und sonstige immunologische Tierarzneimittel	210
11.1.2	für Impfstoffe mit 2-3 Komponenten	210
11.1.3	für Impfstoffe mit 4-6 Komponenten	250
11.1.4	für Impfstoffe mit 7 und mehr Komponenten	260
11.2	Unter Durchführung experimenteller Prüfungen, soweit der Umfang dieser Prüfungen nach § 33 Absatz 2 Satz 2 TierImpfStV beschränkt ist, zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 11.1	
11.2.1	je In-vitro-Test	1 100
11.2.2	je In-vivo-Test	2 500
11.3	aufgrund der Durchführung der nach § 33 Absatz 2 Satz 1 TierImpfStV vorgesehenen Untersuchungen	500 bis zu der für eine Zulassung nach Nummer 1 jeweils vorgesehenen Gebühr
11.4	aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats nach § 32 Absatz 4 Satz 2 TierImpfStV	170
11.5	soweit für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat oder ein Chargenfreigabebescheid durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde	160
11.6	soweit mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpfstoffes für eine oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden	zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 11.4 oder 11.5 sind die Gebühren nach Nummer 11.1 oder 11.2 hinzuzuaddieren, die sich aus dem Umfang der Prüfung der zusätzlichen Komponenten ergeben
11.7	wenn mehrere Chargen gleichzeitig freigegeben werden, die sich voneinander nur in der Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheiden	
11.7.1	für die erste Charge	die in Nummer 11.1 bis 11.3 vorgesehene Gebühr
11.7.2	für jede weitere Charge	150
11.8	für experimentelle Prüfungen einer Charge, soweit das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine staatliche Chargenprüfung beschieden wird	die in Nummer 11.2.1 bis 11.2.2 vorgesehene Gebühr
11.9	Erteilung eines sog. EU-Zertifikats als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL)	die in Nummer 11.1 und 11.2 vorgesehene Gebühr
11.9.1	soweit es sich um eine Charge handelt, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde	170
11.10	bei parallelimportierten oder –vertriebenen Arzneimitteln	120
12	Beratungen zu den Verfahren nach TierGesG und TierImpfStV außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens – auch telefonisch – und deren Vor- und Nachbereitung sowie nicht einfache schriftliche Auskünfte je Mitarbeiter pro Stunde	97
13	Zu den Gebühren dieses Abschnitts werden die Kosten für Bescheinigungen und Zweitschriften als Auslagen erhoben.	50 je Ausfertigung
```

Abschnitt 16Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)Vorbemerkung

Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

Artengruppe 1Getreide einschließlich Mais

Unterartengruppe 1.1 Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais

Unterartengruppe 1.2 Sommerhafer, Sommerweichweizen

Unterartengruppe 1.3 Sonstige Getreidearten

Artengruppe 2Futterpflanzen

Unterartengruppe 2.1 Deutsches Weidelgras

Unterartengruppe 2.2 Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse

Unterartengruppe 2.3 Sonstige Futterpflanzen

Artengruppe 3Öl- und Faserpflanzen

Unterartengruppe 3.1 Winterraps

Unterartengruppe 3.2 Sommerraps, Weißer Senf

Unterartengruppe 3.3 Sonstige Öl- und Faserpflanzen

Artengruppe 4Rüben

Unterartengruppe 4.1 Zuckerrüben

Unterartengruppe 4.2 Runkelrüben

Artengruppe 5

Kartoffel

Artengruppe 6

Reben

Artengruppe 7

Sonstige landwirtschaftliche Arten

Artengruppe 8

Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen

Artengruppe 9

Obstarten

Artengruppe 10

Gehölzarten

Artengruppe 11

Zierpflanzenarten

Unterabschnitt 1Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
100	Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes	
101	Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG	660
102	Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2 BSAVfV	
102.1	bei Sorten der Unterartengruppe 1.1	1 900
102.2	bei Sorten der Unterartengruppe 1.2	1 500
102.3	bei Sorten der Unterartengruppe 1.3	1 200
102.4	bei Sorten der Unterartengruppe 2.1	1 600
102.5	bei Sorten der Unterartengruppe 2.2	1 300
102.6	bei Sorten der Unterartengruppe 2.3	1 100
102.7	bei Sorten der Unterartengruppe 3.1	1 900
102.8	bei Sorten der Unterartengruppe 3.2	1 500
102.9	bei Sorten der Unterartengruppe 3.3	1 200
102.10	bei Sorten der Unterartengruppe 4.1	1 300
102.11	bei Sorten der Unterartengruppe 4.2	1 200
102.12	bei Sorten der Artengruppe 5	1 900
102.13	bei Sorten der Artengruppe 6	1 700
102.14	bei Sorten der Artengruppe 7	1 200
102.15	bei Sorten der Artengruppe 8	1 500
102.16	bei Sorten der Artengruppe 9	1 700
102.17	bei Sorten der Artengruppe 10	1 800
102.18	bei Sorten der Unterartengruppe 11	2 000
102.19	bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig	400
103	Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.	
104	Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art	100 – 30 000
110	Jahresgebühren	Artengruppe
		1.1	1.2	1.3
		2.1	2.2	2.3
		3.1	3.2	3.3
		4.1	5	4.2
			6	7
				8
				9
				10
				11
110.1	bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht			
110.1.1	1. Schutzjahr	400	200	100
110.1.2	2. Schutzjahr	500	300	150
110.1.3	3. Schutzjahr	600	400	200
110.1.4	4. Schutzjahr	700	500	250
110.1.5	5. Schutzjahr	900	600	300
110.1.6	6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr	1 100	750	400
110.2	bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG	100	100	100
120	Sonstige Verfahren	
121	Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG	780
122	Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen nach § 28 Absatz 3 SortG	200
123	Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG	400
```

Unterabschnitt 2Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren oder Auslagen in Euro
200	Verfahren der Sortenzulassung	
201	Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG	520
202	Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 BSAVfV	
202.1	bei Sorten der Unterartengruppe 1.1	1 900
202.2	bei Sorten der Unterartengruppe 1.2	1 500
202.3	bei Sorten der Unterartengruppe 1.3	1 200
202.4	bei Sorten der Unterartengruppe 2.1	1 600
202.5	bei Sorten der Unterartengruppe 2.2	1 300
202.6	bei Sorten der Unterartengruppe 2.3	1 100
202.7	bei Sorten der Unterartengruppe 3.1	1 900
202.8	bei Sorten der Unterartengruppe 3.2	1 500
202.9	bei Sorten der Unterartengruppe 3.3	1 200
202.10	bei Sorten der Unterartengruppe 4.1	1 300
202.11	bei Sorten der Unterartengruppe 4.2	1 200
202.12	bei Sorten der Artengruppe 5	1 900
202.13	bei Sorten der Artengruppe 6	1 700
202.13.1	für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich	200
202.14	bei Sorten der Artengruppe 7	1 200
202.15	bei Sorten der Artengruppe 8	1 500
202.16	bei Sorten der Artengruppe 9	1 700
202.17	bei Sorten der Artengruppe 10	1 800
202.18	bei Sorten der Unterartengruppe 11	2 000
202.19	bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig	400
203	Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3 BSAVfV	
203.1	bei Sorten der Unterartengruppe 1.1	3 700
203.2	bei Sorten der Unterartengruppe 1.2	2 500
203.3	bei Sorten der Unterartengruppe 1.3	1 500
203.4	bei Sorten der Unterartengruppe 2.1	3 700
203.5	bei Sorten der Unterartengruppe 2.2	2 400
203.6	bei Sorten der Unterartengruppe 2.3	1 500
203.7	bei Sorten der Unterartengruppe 3.1	3 900
203.8	bei Sorten der Unterartengruppe 3.2	2 500
203.9	bei Sorten der Unterartengruppe 3.3	1 500
203.10	bei Sorten der Unterartengruppe 4.1	5 300
203.11	bei Sorten der Unterartengruppe 4.2	1 500
203.12	bei Sorten der Artengruppe 5	280
203.13	Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3	1 500
204	Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4 SaatG	
204.1	durch gesonderten Anbau	3 000
204.2	durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung	500
204.3	durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig	650
205	Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.	
206	Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art	100 bis 30 000
207	Gesamtliste der Obstsorten	
207.1	Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG	30
207.2	Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG	30
207.3	Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG	30
210	Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG	Artengruppe
	1.1	1.2	1.3
		2.1	2.2	2.3
		3.1	3.2	3.3
		4.1	5	4.2
			6	8
				9
210.1	1. Zulassungsjahr	400	200	100
210.2	2. Zulassungsjahr	500	300	150
210.3	3. Zulassungsjahr	600	400	200
210.4	4. Zulassungsjahr	700	500	250
210.5	5. Zulassungsjahr	900	600	300
210.6	6. – 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr	1 100	750	400
210.7	26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr	500	300	150
220	Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG	
221	Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung	450
222	Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung	
222.1	bei Sorten der Unterartengruppe 1.1	3 700
222.2	bei Sorten der Unterartengruppe 1.2	2 500
222.3	bei Sorten der Unterartengruppe 1.3	1 500
222.4	bei Sorten der Unterartengruppe 2.1	3 700
222.5	bei Sorten der Unterartengruppe 2.2	2 400
222.6	bei Sorten der Unterartengruppe 2.3	1 500
222.7	bei Sorten der Unterartengruppe 3.1	3 900
222.8	bei Sorten der Unterartengruppe 3.2	2 500
222.9	bei Sorten der Unterartengruppe 3.3	1 500
222.10	bei Sorten der Unterartengruppe 4.1	5 300
222.11	bei Sorten der Unterartengruppe 4.2	1 500
222.12	bei Sorten der Artengruppe 5	280
222.13	Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3	1 500
230	Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG	
231	Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters	450
232	Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung	
232.1	Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6	750
232.2	Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6	500
240	Sonstige Verfahren	
241	Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG	200
242	Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG	250
243	Feststellung der Anerkennungsfähigkeit	
243.1	bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen	80
243.2	bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG	250
244	Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG	410
245	Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG	400
246	Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG	200
247	Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Absatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV)	150
248	Nachprüfung von Saatgut	
248.1	Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV	180
248.2	Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV	180
3	Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Erhaltungssortenverordnung	
300	Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG	
301	Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung	30
302	Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung	
302.1	bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten	190
302.2	bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig	30
310	Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG	30
320	Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG	
321	Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung	30
330	Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG	
331	Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters	30
332	Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG	30
340	Sonstige Verfahren	
341	Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte	30
342	Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG	30
343	Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG	30
```

Abschnitt 17:Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz

```
Nummer	Gebühren- und Auslagenbefreiung
1	Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist gebührenfrei.
2	Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei.
```

---

Zitiervorschlag: Anlage BMELBGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BMELBGebV/anlage?asof=2021-12-08

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
