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§ 6 BMDVTKBGebV — Übergangsvorschrift

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation

Stand: 03.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden.