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§ 2 BMDVTKBGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation

Stand: 05.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.