# § 2 BMASErnAnO 2023 — Bundesgerichte

Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  
Historische Fassung: Stand 14.01.2023 bis 02.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Es wird übertragen

- 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,

- 2. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts

jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.

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Zitiervorschlag: § 2 BMASErnAnO 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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