§ 2 BMASErnAnO 2023 — Bundesgerichte

Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Historische Fassung: Stand 14.01.2023 bis 02.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Es wird übertragen

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts

jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.