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# Anlage BMASBGebV — (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Besondere Gebührenverordnung BMAS  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3377)

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Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)	Gebühren/Auslagen in Euro
1	Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG)	64,40
2	Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG)	377,00
3	Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) ohne Prüfung	218,00
4	Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4 Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit	
4.1	Prüfung	2 060,00
4.2	einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten)	1 316,00
5	Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG)	
5.1	Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG)	76,80
5.2	Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)	43,40
5.3	Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)	nach Zeitaufwand
6	Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als	
6.1	Prüfung	1 665,00
6.2	einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten sowie bei Beschwerden und bei Nachschauprüfungen)	921,00
7	Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG)	nach Zeitaufwand
8	Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 7 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:	
8.1	Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden	in der tatsächlich entstandenen Höhe
8.2	Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden	in der tatsächlich entstandenen Höhe
8.3	Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren	in der tatsächlich entstandenen Höhe
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Zitiervorschlag: Anlage BMASBGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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