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# § 2 BMASÜZustWidVertrAnO — Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Altersgeldgesetz

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Altersgeldgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Nachversicherung bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  
Stand: 04.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Festsetzung des Altersgeldes, der Bestimmung der Person des Zahlungsempfangenden sowie die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als altersgeldfähige Dienstzeit für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 2 BMASÜZustWidVertrAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 04.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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