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# § 65 BLV 2026 — Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Bundeslaufbahnverordnung  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungsstarke Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik, die in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, können bis zum 31. März 2034 abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 an einem nach Nummer 44 der Anlage 2 eingerichteten Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst teilnehmen.

(2) Leistungsstark sind Beamtinnen und Beamte, die

- 1. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik erlangt haben, wobei

  - a) die erforderliche Hochschulausbildung nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes in den letzten zehn Jahren mit der höchsten oder zweithöchsten Abschlussnote erlangt worden ist oder

  - b) die Laufbahnprüfung in den letzten fünf Jahren mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ abgeschlossen worden ist und

- 2. in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten Note beurteilt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 65 BLV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/65

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