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§ 52 BLV 2026 — Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

Bundeslaufbahnverordnung

Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, können nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:

1.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A: ein Jahr nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit,
2.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A: zwei Jahre nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit.

Einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.