nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 45 BLV — Vorbereitungsdienste

Bundeslaufbahnverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 17.03.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Nehmen Beamtinnen und Beamte an einem Vorbereitungsdienst teil, so sind die Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung, die für Referendarinnen und Referendare sowie für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst gelten, entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, so regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.