# § 3 BLV 2026 — Mutterschutz

Bundeslaufbahnverordnung  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zeiten des Mutterschutzes sind auf diejenigen Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung nach Abschnitt 2 oder für die berufliche Entwicklung nach Abschnitt 3 sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 3 BLV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/3
