§ 3 BLV 2026 — Mutterschutz

Bundeslaufbahnverordnung

Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zeiten des Mutterschutzes sind auf diejenigen Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung nach Abschnitt 2 oder für die berufliche Entwicklung nach Abschnitt 3 sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.