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# § 18 BLV 2026 — Verlängerung der Vorbereitungsdienste

Bundeslaufbahnverordnung  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern,

- 1. wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen

  - a) einer Erkrankung,

  - b) des Mutterschutzes,

  - c) einer Elternzeit,

  - d) der Ableistung

    - aa) eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,

    - bb) eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,

    - cc) eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,

    - dd) des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,

    - ee) des Europäischen Freiwilligendienstes,

    - ff) des Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder

    - gg) des zivilen Friedensdienstes oder

  - e) nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und

- 2. wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

Bei einer Verlängerung können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und e und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch höchstens um 24 Monate verlängert werden.

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Zitiervorschlag: § 18 BLV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/18

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