§ 1 BLV 2026 — Geltungsbereich

Bundeslaufbahnverordnung

Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.