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# § 7 BLV 2009 — Laufbahnbefähigung

Bundeslaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.08.2021 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

- 1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

- 2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:

  - a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

  - b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

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Zitiervorschlag: § 7 BLV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/7

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