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# § 32 BLV 2009 — Voraussetzungen einer Beförderung

Bundeslaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

- 1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,

- 2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und

- 3. kein Beförderungsverbot vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 32 BLV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/32

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