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§ 31 BLV 2009 — Mindestprobezeit

Bundeslaufbahnverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.

(2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit

1.
im berufsmäßigen Wehrdienst,
2.
in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder
3.
in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe W oder C

ausgeübt worden ist.