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# § 30 BLV 2009 — Verlängerung der Probezeit

Bundeslaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.02.2023 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.

(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

- 1. einer Teilzeitbeschäftigung,

- 2. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

- 3. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie

- 4. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.

§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 30 BLV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/30

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