# § 29 BLV 2009 — Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

Bundeslaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.08.2021 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

- 1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder

- 2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 29 BLV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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