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# § 5 BLGABV — Ersatzzuständigkeit

Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Solange Anforderungsbehörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse auszuüben, können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der Anforderungsbehörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können.

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Zitiervorschlag: § 5 BLGABV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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