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# § 3 BLGABV — Örtliche Zuständigkeit

Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Örtlich zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand der Anforderung oder der Gegenstand befindet, auf den sich die Leistung bezieht, oder in deren Bezirk die Leistung zu erbringen ist. Kann die Leistung in der gewerblichen Niederlassung eines Leistungspflichtigen erbracht werden, so ist auch die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Niederlassung befindet.

(2) Betrifft die Anforderung Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Kartei über die Zulassung des Fahrzeugs geführt wird. In besonders dringenden Fällen oder wenn die nach Satz 1 zuständige Behörde aus tatsächlichen Gründen verhindert ist, ihre Befugnisse als Anforderungsbehörde auszuüben, oder bei Anforderung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, ist auch die Anforderungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Anforderung befindet.

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Zitiervorschlag: § 3 BLGABV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/3

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