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§ 64 BLG

Bundesleistungsgesetz

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren gilt § 47 entsprechend.