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# § 42 BLG

Bundesleistungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bietet der Leistungspflichtige dem Leistungsempfänger zu angemessenen Bedingungen den Abschluß eines Rechtsgeschäfts an, auf Grund dessen die angeforderte Leistung fortan zu erbringen ist, und erscheint die Erfüllung des Rechtsgeschäfts hinreichend gesichert, so ist der Leistungsbescheid aufzuheben, wenn der Leistungsempfänger den Abschluß des Rechtsgeschäfts ohne berechtigten Grund ablehnt.

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Zitiervorschlag: § 42 BLG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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