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§ 22 BLG

Bundesleistungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt.

(2) Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 hat der Leistungsempfänger für Leistungen, die auf Grund des Vertrags erbracht werden, eine nach Absatz 1 zu bemessende Entschädigung zu zahlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.