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# § 2 BLES — Geschäftsführung

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019) (Gesetz), dieser Satzung und den Weisungen des Bundesministeriums. Er hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb.

(2) Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Er wird in seiner Eigenschaft als Organ der Anstalt durch den Vizepräsidenten vertreten.

(4) Er erläßt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf.

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Zitiervorschlag: § 2 BLES

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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