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§ 14 BLES — Kreditaufnahme

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird durch Erlaß des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.