# § 10 BLES — Aufgaben der Fachbeiräte

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachbeiräte beraten den Präsidenten und den Verwaltungsrat in Fragen des jeweiligen Warenbereiches unmittelbar.

(2) Die Fachbeiräte sollen insbesondere die jeweilige Marktsituation und deren Entwicklungstendenzen im Hinblick auf anstehende marktrelevante Fragen aufzeigen. Sie können dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte unterbreiten. Insoweit steht dem Fachbeirat das Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Zu Maßnahmen, die der Verbesserung der Marktabläufe dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), wird der jeweils zuständige Fachbeirat gehört.

(3) Die Fachbeiräte haben den Verwaltungsrat über ihre Tätigkeit, insbesondere über Stellungnahmen und Äußerungen, die sie dem Präsidenten gegenüber unmittelbar abgegeben haben, zu unterrichten.

---

Zitiervorschlag: § 10 BLES

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/10
