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§ 12 BLEG — Angestellte, Arbeiter

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.