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# § 7 BLBV — Teamregelungen

Bundesleistungsbesoldungsverordnung  
Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger gewährt werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1.

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen zusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe, der die an der Leistung wesentlich Beteiligten angehören. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger ergeben, gilt § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 BLBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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