nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 BLBG (Nordrhein-Westfalen) — Kassenwirtschaft

Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW erhält die erforderlichen Kassenmittel vom Land. Nicht benötigte Kassenmittel führt der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW an das Land ab. Die erhaltenen und abgeführten Kassenmittel werden verzinst. Das Nähere regelt das Finanzministerium.