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# § 21 BKrFQG 2020 — Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz  
Historische Fassung: Stand 23.05.2021 bis 06.02.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für

- 1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

- 2. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

- 3. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,

- 4. Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,

- 5. die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder

- 6. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.

Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 21 BKrFQG 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/21?asof=2021-05-23

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