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# § 14 BKrFQG 2020 — Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz  
Historische Fassung: Stand 23.05.2021 bis 06.02.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

- 1. Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:

  - a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,

  - b) Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,

  - c) die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,

  - d) Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,

  - e) die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,

  - f) Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,

  - g) Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,

  - h) Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

  - i) Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,

- 2. Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:

  - a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

  - b) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,

  - c) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,

  - d) die Art der Prüfung, nämlich

    - aa) Regelprüfung,

    - bb) Umsteigerprüfung,

    - cc) Quereinsteigerprüfung,

    - dd) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder

    - ee) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,

  - e) Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,

- 3. Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:

  - a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

  - b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

  - c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

  - d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,

  - e) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,

  - f) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,

  - g) die Art der Prüfung, nämlich

    - aa) Regelprüfung,

    - bb) Umsteigerprüfung oder

    - cc) Quereinsteigerprüfung,

  - h) Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und

- 4. Daten zur Weiterbildung von Fahrern:

  - a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

  - b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

  - c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

  - d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,

  - e) Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.

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Zitiervorschlag: § 14 BKrFQG 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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