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# § 8 BKostV-MPG — Sonstige Gebühren

Medizinprodukte-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.05.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für

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1.	wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten	200 bis 1 000 Euro,
2.	nicht einfache schriftliche Auskünfte	100 bis 500 Euro,
3.	Bescheinigungen	25 Euro,
4.	die Herstellung von Kopien und Abschriften	
	a)	eine Grundgebühr von sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt, sowie	20 Euro,
	b)	jede angefertigte Kopie	0,5 Euro,
5.	die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig	25 bis 250 Euro.
```

Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflichtigkeit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Satz 1 hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 8 BKostV-MPG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKostV-MPG/8

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