§ 8 BKnEG

Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Eigentum und den übrigen Vermögensrechten der Reichsknappschaft erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.