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# § 16 BKnEG

Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz  
Stand: 03.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesknappschaft ist entsprechende Einrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber

- 1. der Reichsknappschaft,

- 2. der Zentralbruderlade in Prag,

- 3. der Sozialversicherungsanstalt Topoltschan,

- 4. der Bruderlade Jugoslawien,

- 5. der Bruderlade Rumänien,

- 6. der Bruderlade Ungarn,

- 7. dem Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn in Mährisch-Ostrau

(Nummern 8 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes).

(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erst nach Verkündung dieses Gesetzes ermittelte Einrichtungen der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes in die in Absatz 1 enthaltene Regelung einzubeziehen.

(3) Auf Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 bei Dienststellen der Reichsknappschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt waren und

- 1. ihren Arbeitsplatz aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und nicht ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sind oder

- 2. vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung erhielten,

sowie auf deren Hinterbliebene ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Oberste Dienstbehörde für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist der Vorstand der Bundesknappschaft.

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Zitiervorschlag: § 16 BKnEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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