nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 BKnEG

Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verpflichtung zur Versorgung der ehemaligen dienstordnungsmäßig Angestellten der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaften sowie der Hinterbliebenen dieser dienstordnungsmäßig Angestellten gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesknappschaft über. Diese tritt in die Rechte und Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Versorgung verpflichteten Arbeitgebers ein. Die Versorgung richtet sich nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einzelfall anzuwenden sind. Werden hiernach Bezüge der Versorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert, so erhöhen oder vermindern sich von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge der in Satz 1 genannten Personen entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 15 BKnEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
