nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 BKnEG

Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft beschäftigt und zur Vorbereitung auf eine in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Prüfung zugelassen ist oder innerhalb von acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hätte zugelassen werden können, kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn eingestellt werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. Die laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen gelten als erfüllt. Auf den Vorbereitungsdienst kann die nach der Zulassung zur Vorbereitung im Angestelltenverhältnis geleistete Dienstzeit angerechnet werden. Die Anwärter können die in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Prüfungen als Laufbahnprüfungen ablegen.

---

Zitiervorschlag: § 12 BKnEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
